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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 3., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 3.

(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein

1. ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 2 000 S,

2. der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5% vol, 1 000 S.

(2) Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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