Schaumweinsteuergesetz 1995 § 38., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

9. Aufzeichnungspflichten

§ 38.

(1) Die Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Inhaber und der Bezieher (§ 23 Abs. 1) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

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