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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 38., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 31.12.2009

9. Aufzeichnungspflichten

§ 38.

(1) Die registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5), der Versandhändler (§ 26 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 23 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 27 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.

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