Schaumweinsteuergesetz 1995 § 37., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009
9. Aufzeichnungspflichten
§ 37.
(1) Der berechtigte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.
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