Schaumweinsteuergesetz 1995 § 37., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 31.12.2009

9. Aufzeichnungspflichten

§ 37.

(1) Der registrierte Empfänger (§ 14 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 lit. a entsprechen.

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