9. Aufzeichnungspflichten
§ 36.
(1) Der Inhaber eines Schaumweinlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Schaumwein
1. in das Schaumweinlager aufgenommen wurde;
2. zum Verbrauch im Schaumweinlager entnommen wurde;
3. aus dem Schaumweinlager weggebracht wurde;
4. in das Schaumweinlager zurückgenommen wurde;
5. im Schaumweinlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 35 Abs. 2 Z 3 bis 7 entsprechen.
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