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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 34., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

8. Amtliche Aufsicht

§ 34.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Schaumwein, der in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. die Menge des weggebrachten Schaumweins;

2. den Tag der Wegbringung;

3. die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den der Schaumwein aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Schaumwein, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn der Schaumwein in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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