Schaumweinsteuergesetz 1995 § 33., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

8. Amtliche Aufsicht

§ 33.

Ergeben sich in einem Steuerlager oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

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