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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 32., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

8. Amtliche Aufsicht

§ 32.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Schaumwein sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach § 35 bis 39 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Schaumweinmengen in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen, bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden oder verlorengegangen sind.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit Schaumwein befördert wird, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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