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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 31., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2020

8. Amtliche Aufsicht

§ 31.

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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