Schaumweinsteuergesetz 1995 § 31., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

8. Amtliche Aufsicht

§ 31.

Wird Schaumwein im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb der Schaumwein in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

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