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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 30., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

8. Amtliche Aufsicht

§ 30.

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1. in Erzeugungsstätten, Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2. Umschließungen, in denen sich Schaumwein befindet oder befinden kann, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3. Schaumweinproben und Proben von Wein unentgeltlich zu entnehmen, der zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ist;

4. die Bestände an Wein und an Schaumwein festzustellen;

5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 35 bis 39) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7. Umschließungen, die zur Aufnahme von Schaumwein bestimmt sind oder in denen sich Schaumwein befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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