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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 2a., BGBl. I Nr. 48/2020, gültig ab 18.06.2020

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 2a.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom , S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;

2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom S. 90);“ ersetzt.

2. Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom S. 54;

3. Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet;

7. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8. Ort der Einfuhr:

a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befindet;

b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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