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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 28., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2000

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 28.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

a) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder

b) unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 lit. a wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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