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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 27a. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2020

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 27a. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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