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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 27., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 27.

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Wer Schaumwein des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 24) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung dem Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Schaumweins mitzuführen.

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