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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 25., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

7. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 25.

(1) Schaumwein, den eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieser für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 23 zu gewerblichen Zwecken bezogen oder in Gewahrsame gehalten wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Schaumwein;

2. Ort, an dem sich der Schaumwein befindet, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über den Schaumwein;

4. Menge und Beschaffenheit des Schaumweins.

(3) Die Steuerschuld für Schaumwein, der nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die den Schaumwein in das Steuergebiet verbringt.

(4) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, die Schaumweinsteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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