Schaumweinsteuergesetz 1995 § 22., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 22.

(1) Schaumwein darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 12 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Schaumweinverwendungsbetrieb zu verbringen.

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