Schaumweinsteuergesetz 1995 § 22. Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 01.05.2016
Teil 1 Schaumwein
6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 22. Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren
Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.
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