Schaumweinsteuergesetz 1995 § 22. Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren, BGBl. I Nr. 163/2015, gültig ab 01.05.2016

Teil 1 Schaumwein

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 22. Unregelmäßigkeiten im besonderen Verfahren

Treten in einem zollrechtlichen besonderen Verfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 87 des Zollkodex sinngemäß.

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