Teil 1 Schaumwein
6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 21. 6. Einfuhren aus Drittländern
Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-77118