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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 21. 6. Einfuhren aus Drittländern, BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 21. 6. Einfuhren aus Drittländern

Wird Schaumwein aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Schaumweinsteuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

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