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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 1. Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2020

Teil 1 Schaumwein

1. Allgemeines

§ 1. Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Schaumwein, der im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Schaumweinsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2009)

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