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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 19., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Schaumwein

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19.

(1) Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 16 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlaßt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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