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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 18., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2001

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 18.

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 1 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2.

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