Schaumweinsteuergesetz 1995 § 18., BGBl. Nr. 702/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 18.

(1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach § 9 Abs. 4, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.

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