Schaumweinsteuergesetz 1995 § 13. Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 122/2008, gültig von 01.06.2009 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 13. Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 14) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 14) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert

werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

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