Schaumweinsteuergesetz 1995 § 12. Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet, BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 12. Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder

2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 21 auf Antrag des Anmelders im Sinne des Zollrechts auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder einen Schaumweinverwendungsbetrieb im Steuergebiet verbracht werden.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überführen zu lassen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

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