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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 11., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.04.2004

Teil 1 Schaumwein

3. Steueraussetzungsverfahren

§ 11.

(1) Schaumweinlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die

1. der Lagerung oder

2. der Verwendung von Schaumwein zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken dienen.

(2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Schaumweinlagers nach Abs. 1 Z 1 ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Schaumweinabsatz mindestens 100 hl und die durchschnittliche Lagerdauer des fertigen Schaumweins mindestens ein Monat betragen. § 9 Abs. 2 bis 8 und § 10 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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