§ 2. § 2
(1) Dem Ansuchen um eine Bauplatzerklärung hat der Bauplatzwerber seine ausdrückliche Erklärung anzuschließen, daß auf dem geplanten Bauplatz kein Zweitwohnungsvorhaben ausgeführt wird.
(2) In der Bauplatzerklärung hat die Baubehörde auf die Unzulässigkeit der Ausführung von Zweitwohnungsvorhaben, insbesondere der Errichtung von Apartmenthäusern, hinzuweisen.
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