§ 8. Zuständigkeit für die Abgabeneinhebung § 8
(1) Die Landesverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Landesabgaben von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben. Das Land hat das Erträgnis der Landesverwaltungsabgaben, die von einer Behörde eingehoben werden, deren Aufwand ein anderer Rechtsträger als das Land zu tragen hat, dem anderen Rechtsträger als Verwaltungskostenersatz zu belassen.
(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Gemeindeabgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Erfolgt die Einhebung durch einen Gemeindeverband, so fließen die Gemeindeverwaltungsabgaben jener Gemeinde zu, für die der Gemeindeverband behördlich tätig geworden ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77113