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Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 8., LGBl Nr 77/1969, gültig von 01.09.1969 bis 30.04.2003

§ 8.

§ 8

(1) Die Landesverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Landesabgaben von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben. Das Land hat das Erträgnis der von einer Behörde, deren Aufwand eine andere Gebietskörperschaft als das Land zu tragen hat, eingehobenen Landesverwaltungsabgaben der in Betracht kommenden Gebietskörperschaft als Verwaltungskostenersatz zu belassen.

(2) Die Gemeindeverwaltungsabgaben sind als ausschließliche Gemeindeabgaben von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich einzuheben. Erfolgt die Einhebung durch einen Gemeindeverband, so fließen die Gemeindeverwaltungsabgaben jener Gemeinde zu, für die der Gemeindeverband behördlich tätig geworden ist.

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