§ 6a.
§ 6a
(1) Verwaltungsabgaben, die rechtskräftig vorgeschrieben und nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist (§ 6 Abs. 1 und 2) entrichtet worden sind, sind einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die geschuldeten Verwaltungsabgaben innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich.
(2) Für die Mahnung ist eine Mahngebühr von 35 S, für eine allfällige weitere Mahnung das Doppelte dieses Betrages, längstens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Mahnschreibens zu entrichten. Die Mahngebühr ist nicht einzuheben, wenn die Verwaltungsabgabe bis zur Zustellung des (allenfalls ersten) Mahnschreibens entrichtet worden ist.
(3) Auf die Einhebung der Mahngebühren finden die § 7 bis 9 sinngemäß Anwendung. Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld und den Vermerk zu enthalten hat, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
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