Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 6. Verfahrensvorschriften § 6, LGBl Nr 77/1969, gültig von 01.09.1969 bis 31.12.2013

§ 6. Verfahrensvorschriften § 6

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1950, so ist die Vorschreibung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 in den Spruch aufzunehmen; dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß für die Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 AVG 1950 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug - unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925 - nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

(3) (Verfassungsbestimmung) In der Stadtgemeinde Salzburg richtet sich der Instanzenzug hinsichtlich der Erhebung von Gemeindeverwaltungsabgaben nach jenem Instanzenzug, der für die der Verwaltungsabgabe zugrundeliegende Angelegenheit vorgeschrieben ist.

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