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Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 5. Besondere Bestimmungen über die Abgabenentrichtung § 5, LGBl Nr 77/1969, gültig ab 01.09.1969

§ 5. Besondere Bestimmungen über die Abgabenentrichtung § 5

(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder werden für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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