§ 4.
Eintritt der Abgabepflicht; Erstattung
§ 4
(1) Die Pflicht zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten. Die Erstattung ist auf die Zeit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres beschränkt, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet worden ist.
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