Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 3. Ausmaß der Verwaltungsabgaben § 3, LGBl Nr 10/2018, gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2020

§ 3. Ausmaß der Verwaltungsabgaben § 3

(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, mit Verordnung in einem Tarif festzulegen:

1. diejenigen Amtshandlungen (Tatbestände), für deren Durchführung Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten sind und

2. nach Maßgabe der konkreten Verfahrensarchitektur für die Durchführung einer Amtshandlung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtshandlung oder des Gegenstands der Amtshandlung

a) die Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe oder

b) die Faktoren und deren jeweilige Höhe, aus denen sich die Gesamthöhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe errechnet sowie allenfalls den Betrag, der in diesem Fall für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand nicht überschritten werden darf.

(2) Bei der Festlegung der Amtshandlungen gemäß Abs 1 Z 1 kann die Landesregierung mehrere selbständige Amtshandlungen zu einem gemeinsamen abgabepflichtigen Tatbestand verbinden, wenn das der Verfahrensarchitektur entspricht.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) sind angemessen zu berücksichtigen:

1. der Aufwand der Behörde für die Durchführung der betreffenden Amtshandlung;

2. das Privatinteresse der Partei an der Durchführung der Amtshandlung;

Darüber hinaus kann bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) auch die Leistungsfähigkeit der Partei mit berücksichtigt werden.

(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(5) Die Landesregierung hat in Abständen von 5 Jahren die Verordnung gemäß Abs 1 (Tarif) neu zu erlassen. Für die Berechnung dieses Zeitraums haben Anpassungen gemäß Abs 6 sowie die Novellierung einzelner Bestimmungen außer Betracht zu bleiben.

(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 5 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, mit maßgeblich. Die sich gemäß dem ersten Satz ändernden Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung neu geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des ihrem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77113