Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 3. Ausmaß der Verwaltungsabgaben § 3, LGBl Nr 107/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017

§ 3. Ausmaß der Verwaltungsabgaben § 3

(1) Für das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, die für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand das Ausmaß von 1.612,80 € nicht überschreiten dürfen.

(2) Die Tarife sind mit festen, nach objektiven Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen.

(3) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.

(4) Der Höchstbetrag gemäß Abs 1 und der Höchstbetrag gemäß § 75 Abs 2 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 sowie die Tarife und die sonstigen in der jeweils geltenden Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung festgelegten, sich direkt auf die Abgabenhöhe bzw deren Ermittlung beziehenden Euro-Beträge verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, mit maßgeblich. Die sich gemäß dem ersten Satz ändernden Beträge sind von der Landesregierung auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung. Tarifposten, die durch Verordnung neu geschaffen oder geändert werden, verändern sich erstmals mit Beginn des ihrem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

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