§ 3.
§ 3
(1) Für das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Landesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, die für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand das Ausmaß von 1.090 € nicht überschreiten dürfen.
(2) Die Tarife sind mit festen, nach objektiven Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen.
(3) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77113