§ 3. Ausmaß der Verwaltungsabgaben § 3
(1) Die Landesregierung hat, abgesehen von den durch landesgesetzliche Vorschriften besonders geregelten Fällen, mit Verordnung in einem Tarif festzulegen:
1. diejenigen Amtshandlungen (Tatbestände), für deren Durchführung Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten sind und
2. nach Maßgabe der konkreten Verfahrensarchitektur für die Durchführung einer Amtshandlung, des Umfangs und der Schwierigkeit der Amtshandlung oder des Gegenstands der Amtshandlung
a) die Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe oder
b) die Faktoren und deren jeweilige Höhe, aus denen sich die Gesamthöhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtende Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe errechnet sowie allenfalls den Betrag, der in diesem Fall für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand nicht überschritten werden darf.
(2) Bei der Festlegung der Amtshandlungen gemäß Abs 1 Z 1 kann die Landesregierung mehrere selbständige Amtshandlungen zu einem gemeinsamen abgabepflichtigen Tatbestand verbinden, wenn das der Verfahrensarchitektur entspricht.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) sind angemessen zu berücksichtigen:
1. der Aufwand der Behörde für die Durchführung der betreffenden Amtshandlung;
2. das Privatinteresse der Partei an der Durchführung der Amtshandlung;
Darüber hinaus kann bei der Festsetzung der Höhe der im Einzelfall für eine bestimmte Amtshandlung zu entrichtenden Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe (Abs 1 Z 2 lit a) oder der jeweiligen Faktoren (Abs 1 Z 2 lit b) auch die Leistungsfähigkeit der Partei mit berücksichtigt werden.
(4) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand seinem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
(5) Die Landesregierung hat in Abständen von 5 Jahren die Verordnung gemäß Abs 1 (Tarif) neu zu erlassen. Für die Berechnung dieses Zeitraums haben Anpassungen gemäß Abs 6 sowie die Novellierung einzelner Bestimmungen außer Betracht zu bleiben.
(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres dann, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2005 um mehr als 5 % verändert hat. Der rechnerischen Ermittlung der neuen Beträge ist die auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundete prozentuelle Veränderung des Index zu Grunde zu legen. Die sich so ergebenden neuen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch auf- oder abzurunden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Für die erstmalige Valorisierung sind folgende Faktoren maßgeblich:
● Basisjahr: das Jahr 2017;
● der für den Monat Juni des Jahres 2017 ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005: 124,8.
Für alle dieser nachfolgenden Valorisierungen gilt Folgendes:
● Ausgangsbasis sind die jeweils zuletzt kundgemachten Beträge;
● als Basisjahr gilt das dem Inkrafttreten der geltenden Kundmachung unmittelbar vorangegangene Jahr.
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