Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 2. Ausnahme von der Abgabepflicht § 2, LGBl Nr 93/2008, gültig von 01.01.2009 bis 07.07.2014

§ 2. Ausnahme von der Abgabepflicht § 2

(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:

a) ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;

b) eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde;

c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 29 ff. der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, in der geltenden Fassung) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient;

d) Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden;

e) Amtshandlungen betreffend

1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen;

2. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen;

3. die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482;

4. die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden;

5. die Filmprädikatisierung;

6. die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs. 2 des Berufsjägergesetzes, LGBl. Nr. 29/1964) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs. 1 lit. g des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966) oder an Studenten der forstwirtschaftlichen Fakultät der Universität für Bodenkultur;

7. die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).

8. die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt.

(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.

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