§ 2.
§ 2
(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:
a) ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;
b) eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde;
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 29 ff. der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963, in der geltenden Fassung) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient;
d) Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden;
e) Amtshandlungen betreffend
1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen;
2. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen;
3. die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482;
4. die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden;
5. die Filmprädikatisierung;
6. die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs. 2 des Berufsjägergesetzes, LGBl. Nr. 29/1964) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs. 1 lit. g des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966) oder an Studenten der forstwirtschaftlichen Fakultät der Universität für Bodenkultur;
7. die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159).
(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.
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