Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 § 2. Ausnahme von der Abgabepflicht § 2, LGBl Nr 30/2021, gültig ab 01.09.2020

§ 2. Ausnahme von der Abgabepflicht § 2

(1) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe unterliegen nicht:

a) ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger, der zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, insoweit, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet;

b) eine Gebietskörperschaft, wenn die Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgabe gemäß § 8 ihr selbst zufließen würde;

c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Vereinigungen und Fonds, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO) verfolgen, insoweit die verliehene Berechtigung oder Amtshandlung ausschließlich einem derartigen Zweck dient;

d) Parteien in bezug auf Amtshandlungen, die von gesetzlichen Berufsvertretungen oder von Fonds im landesübertragenen behördlichen Wirkungskreis vorgenommen werden;

e) Amtshandlungen betreffend

1. die Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen;

1a. die Aufnahme eines nicht dem Schulsprengel angehörigen Kindes in eine allgemein bildende Pflichtschule gemäß § 35a Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995;

2. die Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer entgeltlichen Sportveranstaltung eines der Landessportorganisation angehörigen Vereins mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 300 Personen;

3. die Vollziehung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984;

4. die naturschutzbehördliche Kenntnisnahme, Zustimmung oder Bewilligung zu Maßnahmen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden;

5. die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985.

6. die Ausstellung einer Jahresjagdkarte an Personen, die in einem anerkannten Jagdbetrieb (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) verwendet werden, an Schüler von Försterschulen (§ 11 Abs 1 Z 7 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz) oder an Studierende des Bachelorstudiums Forstwirtschaft, des Masterstudiums Forstwissenschaften oder des Masterstudiums Wildtierökologie und Wildtiermanagement der Universität für Bodenkultur;

7. die Bewilligung für Kinder unter 12 Jahren, ein Fahrrad zu lenken (§ 65 Abs 1 und 2 StVO 1960).

8. die Ausstellung von Bestätigungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, wenn sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt erfolgt.

(2) Keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sind ferner für die Zuerkennung von Sachverständigengebühren sowie für die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien zu entrichten.

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