§ 1.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 EGVG oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgaben, Gemeindeverwaltungsabgaben) zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht in diesem Gesetz oder nicht ausdrücklich in einer anderen landesgesetzlichen Vorschrift festgesetzt ist.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, im Agrarverfahren, im Dienstrechtsverfahren sowie im Verfahren nach der Salzburger Landesabgabenverordnung, LGBl. Nr. 58/1963, in der geltenden Fassung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Landesverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfaßt die dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes zukommende Vollziehung, soweit sie nicht unter Abs. 4 fällt, insbesondere auch den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten.
(4) Die Gemeindeverwaltung im Sinne des Abs. 1 umfaßt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf dem Gebiete der Bundes- und Landesvollziehung.
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