§ 12. Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 65/2006novellierter Bestimmungen undÜbergangsbestimmungen dazu § 12
(1) Die § 1 Abs 1 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes 65/2006 treten mit in Kraft.
(2) Art IV des Gesetzes LGBl Nr 38/2003 wird aufgehoben.
(3) § 2 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2008 tritt mit in Kraft.
(4) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2011 tritt mit in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2011.
(5) Die § 1 Abs 1, 6 und 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 10 treten mit in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Aufhebung des bisherigen § 6 Abs 3 steht im Verfassungsrang.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2014 treten in Kraft:
1. die § 1 Abs 1 bis 3, 2 Abs 1, 6 Abs 3, 8 Abs 3 und (§) 10 mit ;
2. § 6a Abs 2 mit .
(7) Die § 2 Abs 1, (§) 3 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 10/2018 treten mit in Kraft. Die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016, gilt bis zu ihrem Außerkrafttreten als Verordnung (Tarif) im Sinn des § 3. Bis zu ihrem Außerkrafttreten sind die Valorisierungen der in der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 festgelegten Beträge weiterhin auf der Grundlage des § 3 Abs 4 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 107/2015, vorzunehmen.
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