§ 11.
Schlußbestimmungen
§ 11
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1961, LGBl. Nr. 63, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/1963 und Nr. 73/1966 seine Wirksamkeit.
(3) Verordnungen nach den § 3 und 9 können schon vom Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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