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S.VuK-VO 2018 § 6. In- und Außerkrafttreten § 6, LGBl Nr 129/2020, gültig von 22.12.2020 bis 14.12.2021

§ 4. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 6. In- und Außerkrafttreten § 6

(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist nur auf solche Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie

2. die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2014.

(3) Auf Amtshandlungen, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem im Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt gestellt wurde, sind weiterhin die Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 sowie die Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2012, LGBl Nr 92/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 24/2014 anzuwenden.

(4) Die TP 25 der Anlage ist nur dann anzuwenden, wenn für die Bewilligung der der Überprüfung zu Grunde liegenden baulichen Maßnahme Verwaltungsabgaben gemäß TP 24 der Anlage dieser Verordnung vorgeschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, sind für die Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung und die nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen weiterhin die TP 104 und TP 105 der Anlage der Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012, LGBl Nr 91/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2016 anzuwenden.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 112/2018 tritt mit in Kraft.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2019 tritt mit in Kraft.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 129/2020 tritt mit in Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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