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S.VuK-VO 2018 § 5. Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben § 5, LGBl Nr 23/2018, gültig ab 01.05.2018

§ 4. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 5. Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben § 5

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden

1. durch Einziehung mittels SEPA-Lastschrift auf Grund einer vom Zahlungspflichtigen erteilten Ermächtigung,

2. durch eine Karte mit Bankomatfunktion,

3. mit Kreditkarte oder

4. elektronisch mit E-Geld,

wenn die Behörde, von der die Einhebung der Verwaltungsabgabe wahrzunehmen ist, die dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eingerichtet hat. Dies gilt auch für Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung, soweit diese von Landes- oder Gemeindebehörden besorgt werden.

(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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