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S.VuK-VO 2018 § 4. Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit § 4, LGBl Nr 23/2018, gültig ab 01.05.2018

§ 4. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 4. Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit § 4

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

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