S.VuK-VO 2018 § 3. § 3, LGBl Nr 23/2018, gültig ab 01.05.2018

§ 3. 3. Abschnitt Überwachungsgebühren

§ 3. § 3

Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen

1. um Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder

2. um Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind,

handelt.

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