§ 3. 3. Abschnitt Überwachungsgebühren
§ 3. § 3
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, gilt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2012, wenn es sich bei diesen Organen
1. um Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder
2. um Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind,
handelt.
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LAAAA-77112