S.VuK-VO 2018 § 2. Höhe der Kommissionsgebühren § 2, LGBl Nr 101/2021, gültig ab 01.01.2022

§ 2. 2. Abschnitt Kommissionsgebühren

§ 2. Höhe der Kommissionsgebühren § 2

(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten die folgenden Pauschalbeträge als Kommissionsgebühren einzuheben:


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Dienststelle/Behörde
Euro
1.
Für Amtshandlungen
• des Amtes der Landesregierung,
• des Landesverwaltungsgerichts,
• einer Bezirkshauptmannschaft oder
• einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg
16 €1
2.
Für Amtshandlungen
• des Magistrates Salzburg,
• der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg,
• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde,
• einer Behörde eines Gemeindeverbandes oder
• einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
11 €1
3.
Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
11 €1, 2
4.
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen
• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder
• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind
5 €1
5.
Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands
216 €3
Anmerkungen:
1 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
2 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Ausnahme der von den Streitparteien entsendeten Beisitzer und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
3 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan unabhängig von der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
Als „Dauer der Amtshandlung“ gilt die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Für Amtsorgane, die vom Amt der Landesregierung oder von einer Bezirkshauptmannschaft einer jeweils anderen im Abs 1 Z 1 oder 2 angeführten Dienststelle oder Behörde in einem nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zu führenden Verfahren zur Verfügung gestellt werden, ist die Kommissionsgebühr nach dem im Abs 1 Z 1 festgesetzten Satz zu bestimmen und dem Land zu überweisen.

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