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ROG 2009 § 38. Zonierung von Gewerbegebieten, LGBl Nr 82/2017, gültig ab 01.01.2018

3. Abschnitt Örtliche Raumplanung

3. Teil Flächenwidmungsplanung

§ 38. Zonierung von Gewerbegebieten

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1. Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2. Einzelhandelsnutzungen,

3. Betriebe, die auch in der Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

4. Tankstellen und Betriebstankstellen (§ 30 Abs 7).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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